Riester-Rente
Zwei Fördertöpfe - für viele geeignet
Die Riesterrente wird in vielen Fällen durch den Staat gefördert und finanziell bezuschusst. Daher ist sie oft erste Wahl bei der Ergänzung der gesetzlichen Altersvorsorge.
In der Regel rechnet sich die Riesterrente bei sehr schwachen Einkommen und kinderreichen Arbeitnehmern gut, da die direkte finanzielle Förderung durch Zulagen anteilig entsprechend hoch ausfällt.
Besonders lohnenswert ist die Riesterrente auch für überdurchschnittliche Verdiener, da diese erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringt.
Der Sockelbeitrag ist der Beitrag der mindestens gezahlt werden muss, um überhaupt eine Riesterrente abschließen zu können. Wenn 4% des Einkommens (incl. Zulage) als Eigenbeitrag jährlich aufgebracht werden, hat der Versicherte Anspruch auf die vollen staatlichen Zulagen. Der Beitrag ist dann entsprechend zulagenoptimiert.
Darüber hinaus können die Eigenbeiträge bis zu einer gewissen Höhe steuerlich abgesetzt werden und so die zu zahlende Steuerlast günstig beeinflussen. Man spricht in diesem Zusammenhang dann von steueroptimierter Beitragszahlung.
Neuerungen ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 wird die bisherige Riester-Rente durch das neue Altersvorsorge-Reformgesetz grundlegend reformiert und für Neuabschlüsse durch ein flexibleres System ersetzt.
Was sich ab 2027 ändert:
Neues Altersvorsorgedepot:
Neben klassischen Garantieprodukten wird erstmals ein staatlich gefördertes Depot ohne Beitragsgarantie (z. B. für ETFs) eingeführt.
Einfachere Förderung:
Die Grundzulage steigt auf bis zu 540 Euro pro Jahr, wobei die Koppelung an das genaue Einkommen wegfällt und die Förderung stärker an die eigene Sparleistung gekoppelt wird. Weiterhin gibt es eine Zulage pro Kind.
Erweiterter Kreis:
Auch Selbstständige sollen von der neuen Förderung profitieren.
Was passiert mit bestehenden Verträgen?
Es gilt ein Bestandsschutz: Laufende Riester-Verträge bleiben unverändert bestehen und werden wie gewohnt weitergefördert.
Freiwilliger Wechsel: Sie können Ihren alten Riester-Vertrag ohne Verlust der bisherigen Zulagen in das neue Altersvorsorgedepot übertragen lassen. Ein Zwang zum Wechsel besteht nicht.
